Kinderschutz § 72a

Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für Ehren- und Nebenamtliche, die mit Kindern und Jugendlichen gemäß § 72a SGB VIII arbeiten

Durch das am 01.01.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz wurde u. a. der § 72a SGB VIII „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ neu gefasst. So müssen, neben den hauptamtlich Beschäftigten, künftig auch ehrenamtlich und nebenamtlich in der Jugendhilfe Tätige ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.
Mit der Vorlage eines Führungszeugnisses soll verhindert werden, dass einschlägig vorbestrafte Personen Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben.

Hier können Sie folgende Materialien herunterladen:

Formulare zum online ausfüllen:
Anlage 1 Vereinbarung
Anlage 2 Selbstverpflichtungserklärung
Anlage 3 Prüfschema
Anlage 4 Formular für die Gebührenbefreiung
– Anlage 5 Dokumentationsblatt

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!