Jugendschutz

Im Folgenden wird dargestellt, was in welchem Alter erlaubt ist.

Arbeitsschutz

Wann darf ich arbeiten? Wie lang darf ich arbeiten? Was darf ich arbeiten?
All diese Fragen zum Thema „Arbeiten als Minderjährige*r“ beantwortet das Jugendarbeitsschutzgesetz, beziehungsweise die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz.

Allgemeine Regelungen für Kinder und Jugendliche über 13 Jahren und unter 18 Jahren
während der Schul- und Ferienzeit

  • §5 (3) und (4a) JArbSchG i.V.m. §2 (1) KindArbSchV
    • mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten
    • nicht mehr als zwei Stunden täglich
    • nicht vor und während des Schulunterrichts
    • nicht zwischen 18.00 Uhr und 8.00 Uhr
    • zulässige Beschäftigungen
      • Austragen von Zeitungen, Prospekten, etc.
      • Tätigkeiten in Haushalt und Garten
      • Kinder- und Haustierbetreuung
      • Nachhilfeunterricht
      • Tätigkeiten bei Feldbestellung und Ernte
      • Handreichungen beim Sport
      • Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen

Ferienarbeit für 15 – 17 Jährige

  • §5 (4) JArbSchG
    • höchsten 4 Wochen im Kalenderjahr
  • §8 JArbSchG
    • nicht mehr als 8 Stunden am Tag
    • nicht mehr als 40 Stunden in der Woche
  • §11 JArbSchG
    • ab 4,5 Stunden Arbeitszeit sind mindestens 30 Minuten Pause erforderlich
    • ab 6 Stunden sind mindesten 60 Minuten Pause erforderlich
  • §13 JArbSchG
    • zwischen zwei Arbeitszeiten müssen mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit liegen
  • §14 JArbSchG
    • Beschäftigungen sind nur von 6.00 Uhr bis 20.00 gestattet (Ausnahmen für einige Branchen)

Zur Verordnung über den Kinderarbeitsschutz geht es HIER
Zum Jugendarbeitsschutzgesetz geht es HIER

Für Fragen oder weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.