§72a SGB VIII

Der §72a SGB VIII regelt den Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit. Dies betrifft ehrenamtlich, nebenamtlich und hauptamtlich tätige Personen in der Kinder- und Jugendarbeit. Zur Kontrolle ist daher die regelmäßige Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses erforderlich.

Daraus resultierender Schutzauftrag

Um dem aus §72a SGB VIII resultierendem Schutzauftrag umsetzen zu können, bedarf es der Ausarbeitung eines Schutzkonzeptes. Dieses sollte ein Prüfschema enthalten, auf dessen Grundlagen entschieden werden kann, welche Personen ein erweitertes Führunszeugnis vorlegen müssen. Darüber hinaus sollte eine Selbstverpflichtungserklärung durch alle Tätigen mit direktem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen Teil des Schutzkonzeptes sein. Zudem sollte ein Ansprechpartner genannt werden, welcher für Rückfragen innerhalb des Vereins/Verbands zur Verfügung steht. Sowohl das erstellte Prüfschema, wie auch die unterschriebenen Selbstverpflichtungserklärungen und die Einsichtnahme in das Führungszeugnis müssen zum Nachweis entsprechend dokumentiert werden. Eine erneute Einsicht in das Führungszeugnis muss spätestens nach fünf Jahren erfolgen.

Durch die Vereinbarung zwischen dem Jugendamt des Zollernalbkreises, sowie dem jeweiligen Verein/Verband, wird verpflichtend bestätigt, dass die zuvor genannten Punkte umgesetzt werden.

Im Folgenden finden Sie alle dafür notwendigen Materialien:

Anlage 1 Vereinbarung
Anlage 2a Selbstverpflichtungserklärung

Anlage 2b Verpflichtungserklärung
Anlage 3 Prüfschema
Anlage 4a Merkblatt für die Gebührenbefreiung

Anlage 4b Bescheinigung für die Gebührenbefreiung
Anlage 5 Dokumentationsblatt

Anlage 6 Übersicht Straftatsbestände