Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für Ehren- und Nebenamtliche, die mit Kindern und Jugendlichen gemäß § 72a SGB VIII arbeiten
Durch das am 01.01.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz wurde u. a. der § 72a SGB VIII „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ neu gefasst. So müssen, neben den hauptamtlich Beschäftigten, künftig auch ehrenamtlich und nebenamtlich in der Jugendhilfe Tätige ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.
Mit der Vorlage eines Führungszeugnisses soll verhindert werden, dass einschlägig vorbestrafte Personen Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben.
Hier können Sie folgende Materialien herunterladen:
- Anschreiben (mit Anlagen) § 8a Abs. 4 SGB VIII und § 72a SGB VIII)
- Anschreibenzak
- Vereinbarungzak
- §72a & Handeln auf sicherem Grund 2017
Formulare zum online ausfüllen:
– Anlage 1 Vereinbarung
– Anlage 2 Selbstverpflichtungserklärung
– Anlage 3 Prüfschema
– Anlage 4 Formular für die Gebührenbefreiung
– Anlage 5 Dokumentationsblatt