Änderung des Jugendschutzgesetzes seit April 2016 in Kraft
Seit dem 1. April 2016 dürfen E-Zigaretten und E-Shishas weder an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, noch darf ihnen der Konsum in der Öffentlichkeit erlaubt werden. Zudem wird in dem neuen Absatz 3 des § 10 JuSchG explizit sichergestellt, dass die Abgabeverbote von Tabakwaren, E-Zigaretten und E-Shishas an Kinder und Jugendliche auch im Versandhandel gelten. Ferner wurden der Bußgeldkatalog des § 28 JuSchG und auch die Regelungen zum Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend angepasst. Damit soll dem Trend unter Jugendlichen begegnet werden, vermeintlich harmlose nikotinfreie E-Shishas
„zu rauchen“. Denn auch der anfängliche Gebrauch von nikotinfreien E-Shishas oder E-Zigaretten kann dazu verleiten, neue Reize zu suchen und auf gesundheitsschädigendere nikotinhaltige E- Zigaretten oder herkömmliche Zigaretten umzusteigen.